Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 162/24p

Worum es ging: Welches Land entscheidet, wenn mein Kind ins Ausland zieht?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für Maßnahmen zum Schutz eines Kindes sind die Behörden jenes Staates zuständig, in dem das Kind gewöhnlich lebt. Zieht das Kind während eines laufenden Verfahrens in einen anderen Vertragsstaat, geht die Zuständigkeit dorthin über. Wo ein Kind gewöhnlich lebt, wird nach Wortlaut, Zusammenhang und Zielen des Übereinkommens beurteilt.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

50 Absätze, 17.194 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Geschäftszahl

4Ob162/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen *, geboren am * 2020, *, Mutter *, diese vertreten durch Mag. Alexandra Berger-Hertwig, Rechtsanwältin in Innsbruck; Vater *, Serbien, wegen Obsorge, über den Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27. Juni 2024, GZ 52 R 17/24t-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 21. Dezember 2023, GZ 54 Ps 52/23w-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail