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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1956

ASVG § 1

ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen. ABSCHNITT I. Geltungsbereich. Geltungsbereich im allgemeinen. § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Rentner aus der Allgemeinen Sozialversicherung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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