ASVG § 37a
Meldung nur pensionsversicherter Personen
§ 37a.
Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim Träger der Pensionsversicherung zu erstatten ist.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.