ASVG § 83
Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
§ 83.
Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.