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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1984

ASVG § 96

Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen § 96. Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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