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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.03.1992

ASVG § 98a

Pfändung von Leistungsansprüchen § 98a. Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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