ASVG § 127
Leistungen bei Satzungsänderungen.
§ 127.
Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.