ASVG § 160
Heilmittel und Heilbehelfe.
§ 160.
(1)Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 136 und 137 gewährt.
(2)Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagetücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpulver und dergleichen) beigestellt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.