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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1956

ASVG § 160

Heilmittel und Heilbehelfe. § 160. (1)Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 136 und 137 gewährt. (2)Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagetücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpulver und dergleichen) beigestellt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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