ASVG § 167
Wochengeld beim Tod der Wöchnerin
§ 167.
Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Dauer des Bezuges des Wochengeldes, so ist dieses bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer an denjenigen weiterzuzahlen, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.