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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1973

ASVG § 174

Eintritt des Versicherungsfalles. § 174. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten: 1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis; 2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs. 1 Z. 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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