ASVG § 174
Eintritt des Versicherungsfalles.
§ 174.
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1.
bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
2.
bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs. 1 Z. 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203).
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.