ASVG § 182a
Ausmaß der monatlichen Rente
§ 182a.
Die nach den Bestimmungen der §§ 205, 205a, 207, 215, 218 und 219 ermittelten Renten (Kinderzuschüsse) gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.