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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1956

ASVG § 185

ABSCHNITT II. Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung. Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung. § 185. Die Träger der Unfallversicherung treffen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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