ASVG § 185
ABSCHNITT II.
Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.
Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.
§ 185.
Die Träger der Unfallversicherung treffen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.