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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1973

ASVG § 188a

Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten § 188a. Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im § 189 Abs. 2 angeführten Art gewähren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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