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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1979

ASVG § 218

Waisenrente. § 218. (1)Den Kindern im Sinne des § 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2 des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Waisenrente. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt. (2)Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind jährlich 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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