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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1977

ASVG § 221

VIERTER TEIL. Pensionsversicherung. ABSCHNITT I. Gemeinsame Bestimmungen. Aufgaben § 221. Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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