ASVG § 266
Waisenpension, Ausmaß
§ 266.
Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach § 264 Abs. 1.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.