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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.08.1996

ASVG § 314a

ABSCHNITT IX Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B. und Angehörige von Diakonissenanstalten (Anm.: § 314a aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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