ASVG § 323
ABSCHNITT II.
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe
Pflichten der Träger der Sozialhilfe
§ 323.
Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.