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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1980

ASVG § 323

ABSCHNITT II. Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe Pflichten der Träger der Sozialhilfe § 323. Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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