ASVG § 356
Zuständigkeit der Gerichte.
§ 356.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Abschnitt IV des Fünften Teiles, betreffend Schadenersatz und Haftung, sind die ordentlichen Gerichte berufen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.