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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1962

ASVG § 509

Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung. § 509. Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die Krankenpflege zu übernehmen hatten, gelten mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogen. Für die Durchführung der Krankenversicherung dieser Personen gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 5, des § 12 Abs. 4, des § 36 Abs. 1 Z. 4, des § 75 und des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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