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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1956

ASVG § 516

Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit. § 516. Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist bis 31. Dezember 1957 für Personen zulässig, die am 31. Dezember 1955 nach bisheriger Vorschrift das Recht zur Weiterversicherung in einer oder mehreren Rentenversicherungen hatten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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