ASVG § 516a
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für selbständige bildende Künstler.
§ 516a.
Selbständige bildende Künstler, die am 31. Dezember 1957 in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und nicht unter den Personenkreis der in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz Pflichtversicherten fallen, gelten ab 1. Jänner 1958 als in der Pensionsversicherung gemäß § 17 Weiterversicherte.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.