ASVG § 517
Umbenennung bisheriger Versicherungsträger.
§ 517.
Die bisherige Allgemeine Invalidenversicherungsanstalt besteht als Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die bisherige Angestelltenversicherungsanstalt als Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und die bisherige Bergarbeiterversicherungsanstalt als Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues weiter.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.