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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1969

ASVG § 520

Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger. § 520. Die Bestimmungen der §§ 40 und 43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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