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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1956

ASVG § 521

Beitragsgrundlage bei bisheriger freiwilliger Rentenversicherung. § 521. Für Personen, die nach den bisherigen Bestimmungen in einer Rentenversicherung selbst- oder weiterversichert waren und gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2 als Weiterversicherte gelten, ist die Beitragsgrundlage – unbeschadet des § 76 Abs. 2 – der Betrag, der der Höhe des im letzten Beitragszeitraum vor dem 1. Jänner 1956 entrichteten Beitrages unter Berücksichtigung der Beitragssätze nach § 77 entspricht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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