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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1956

ASVG § 539

ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen. Rechtsunwirksame Vereinbarungen. § 539. Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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