ASVG § 539
ABSCHNITT II.
Schlußbestimmungen.
Rechtsunwirksame Vereinbarungen.
§ 539.
Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.