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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2000

ASVG § 274

Berufsunfähigkeitspension, Ausmaß § 274. Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die §§ 261 und 262 entsprechend.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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