ASVG § 274
Berufsunfähigkeitspension, Ausmaß
§ 274.
Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die §§ 261 und 262 entsprechend.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.