ASVG § 224
Versicherungszeiten.
§ 224.
Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.