Zum Inhalt springen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.08.1998

ASVG § 229b

Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung § 229b. Ersatzzeiten gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3, für die ein Beitrag gemäß § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail