ASVG § 471k
Beitragsgrundlage für den Versicherten
§ 471k.
Solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann, gilt vorläufig zumindest der im § 5 Abs. 2 angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage. Die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 sind anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.