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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1958

ASVG Art. 3

Artikel III. Übergangsbestimmungen. (Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1957, zu BGBl. Nr. 189/1955) Beitragsmonate, für welche die Beiträge vom Versicherungsträger an den Versicherten gemäß § 314 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, rückerstattet worden sind, werden in der Pensionsversicherung, für die die Beiträge seinerzeit entrichtet worden sind, wieder wirksam, wenn der Versicherte 110 v. H. des Rückerstattungsbetrages an den betreffenden Versicherungsträger bis längstens 30. Juni 1958 wieder zurückzahlt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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