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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.05.1960

ASVG Art. 3

Artikel III. (Anm.: aus BGBl. Nr. 87/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955) (1)Satzungsmäßige Mehrleistungen (§ 121 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) dürfen nur mit Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger neu eingeführt, erhöht oder erweitert werden. Das gleiche gilt für die Neueinführung freiwilliger Leistungen (§§ 155 und 156 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). (2)Die Bestimmungen des Abs. 1 treten am 31. März 1961 außer Wirksamkeit.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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