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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.05.1960

ASVG Art. 4

Artikel IV. (Anm.: aus BGBl. Nr. 87/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955) Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1960 ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung über den im § 168 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Ersatz hinaus weitere 50 v. H. des Aufwandes an Wochengeld.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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