ASVG Art. 2
Artikel II.
Wirksamkeit.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 168/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)
(1)Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1960 in Kraft. Den sich aus der Erhöhung der Richtsätze für die Monate November und Dezember 1960 ergebenden Mehraufwand an Ausgleichszulagen trägt der Bund zur Gänze.
(2)Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.