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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.05.1963

ASVG Art. 2

Artikel II. Schlußbestimmung. (Anm.: aus BGBl. Nr. 85/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955) Die auf Grund des Art. I Z. 13 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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