ASVG Art. 2
Artikel II.
Schlußbestimmung.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 85/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)
Die auf Grund des Art. I Z. 13 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.