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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1964

ASVG Art. 4

Artikel IV. Schlußbestimmungen. (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955) (1)Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z. 12 und 13 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. (2)Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) ist für das Jahr 1964 nicht zu leisten. (3)Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 15. April 1964 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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