ASVG Art. 2
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 81/1965, zu BGBl. Nr. 189/1955)
(1)Die Bestimmung des Art. IV Abs. 3 der 14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 301/1964, ist auf die gemäß Art. I ab 1. Mai 1965 wirksam werdende Änderung des Richtsatzes nicht anzuwenden.
(2)Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.