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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.09.1965

ASVG Art. 2

Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 220/1965, zu BGBl. Nr. 189/1955) Für das Kalenderjahr 1965 bereits festgesetzte Geschäftsverteilungen gelten als auf Grund des § 378 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 13 erlassen. Bei allen Änderungen der geltenden Geschäftsverteilungen ist § 378 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der geänderten Fassung jedoch bereits anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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