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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1967

ASVG Art. 3

Artikel III (Anm.: aus BGBl. Nr. 67/1967, zu BGBl. Nr. 189/1955) (1)Von dem nach Anwendung des § 80 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verbleibenden Restbetrag an Bundesbeitrag für das Jahr 1966 erhält die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt vor Durchführung des § 80 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einen Betrag von 44,6 Millionen Schilling als außerordentlichen Bundesbeitrag, der einer Bindung im Sinne des § 80 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterliegt. (2)Der ohne Berücksichtigung der Abzweigung gemäß Abs. 1 auf die einzelnen Versicherungsträger nach Durchführung des § 80 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entfallende Restbetrag an Bundesbeitrag für das Jahr 1966 vermindert sich bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter um 20,6 Millionen Schilling Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen um 0,6 Millionen Schilling Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um 20,5 Millionen Schilling Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues um 2,9 Millionen Schilling. (3)Aufwände und Erträge (Einnahmen) aus der Abrechnung der Ersatzansprüche nach § 247 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1965 in Geltung gestandenen Fassung bleiben bei der Anwendung der Bestimmungen des § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Jahr 1966 und die folgenden Jahre außer Betracht. (4)Ist die Frist zur Stellung eines Antrages nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1967 abgelaufen, ohne daß innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages gestellt worden ist, so ist der Antrag noch bis zum 31. Dezember 1967 zulässig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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