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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1973

ASVG Art. 15

Artikel XV Erhöhung von Pensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten (Anm.: aus BGBl. Nr. 31/1973, zu BGBl. Nr. 189/1955) (1)Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1973 sind Versicherten- und Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten, die gemäß Art. II der 24. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 446/1969, neu zu bemessen waren, um 10 v. H. des im Dezember 1972 gebührenden Betrages zu erhöhen. (2)Die nach Abs. 1 erhöhten Pensionen unterliegen ab 1. Jänner 1973 der Anpassung gemäß § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. (3)Die Erhöhung nach Abs. 1 ist von Amts wegen vorzunehmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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