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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1977

ASVG Art. 9

Artikel IX Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage (Anm.: aus BGBl. Nr. 704/1976, zu BGBl. Nr. 189/1955) Bei der Festsetzung des Meßbetrages ist a) für 1977 der Betrag von S 460,95 b) für 1978 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung des Meßbetrages für 1977 mit dem Faktor 1,05 ergibt, c) für 1979 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung des Meßbetrages für 1978 mit dem Faktor 1,035 ergibt, als letzter Meßbetrag im Sinne des § 108b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzunehmen. Die vervielfachten Beträge sind jeweils auf Groschen zu runden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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