ASVG Art. 10
Artikel X
Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes 1976
(Anm.: aus BGBl. Nr. 704/1976, zu BGBl. Nr. 189/1955)
Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner 1977 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.