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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1978

ASVG Art. 8

Artikel VIII (Anm.: aus BGBl. Nr. 648/1977, zu BGBl. Nr. 189/1955) (1)Abweichend von den Bestimmungen des § 80 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 27 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 19 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes leistet der Bund in den in Betracht kommenden Pensionsversicherungen für die Geschäftsjahre 1978, 1979 und 1980 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 v. H. der Aufwendungen die Erträge übersteigen. (2)Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z. 8, Art. II Z. 2 und Art. IV Z. 2 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. (3)Die Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 444a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, nach § 178a Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und nach § 166a Abs. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes für die Jahre, für die Abs. 1 bei ihnen zur Anwendung gelangt, nicht vorzunehmen. (4)Bei den für die Jahre 1981 und 1982 gemäß § 447g Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 10 zu erlassenden Verordnungen ist der Finanzausgleich gemäß Art. VIII der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976, außer Betracht zu lassen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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