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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.09.1986

ASVG Art. 7

Artikel VII Kostenersatz für die Auskunft (Anm.: aus BGBl. Nr. 71/1986, zu BGBl. Nr. 189/1955) Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Übermittlung von Daten an die Gerichte und anderen Justizbehörden entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Justiz und für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgelegt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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