ASVG Art. 17
Artikel XVII
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 651/1989, zu BGBl. Nr. 189/1955)
Die Bestimmungen des § 227 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels VII dieses Bundesgesetzes sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1989 liegt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.