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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2001

ASVG § 205a

Zusatzrente für Schwerversehrte. § 205a. (1)Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente 1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%, 2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. (2)Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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