ASVG § 205a
Zusatzrente für Schwerversehrte.
§ 205a.
(1)Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente
1.
bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
2.
bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2)Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.