ASVG Anl. 4
Anlage 4
Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b
Im Bereiche der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalenderwoche
wenn in den Unterlagen bis 29. Dezember 1946 die Beitragsklasse X vorgemerkt ist,
0,27 €,
wenn in den Unterlagen zwischen dem 30. Dezember 1946 und dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse X beziehungsweise nach dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse XV vorgemerkt ist,
0,18 €.
Im Bereiche der Pensionsversicherung der Angestellten gilt als Beitrag zur Höherversicherung für den Kalendermonat
wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse H vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946
2,18 €,
ab Jänner 1947
1,45 €,
wenn in den Unterlagen die Beitragsklassse J vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946
6,54 €,
ab Jänner 1947
4,36 €,
wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse K vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946
10,90 €,
ab Jänner 1947
7,27 €.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.