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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2002

ASVG Anl. 4

Anlage 4 Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b Im Bereiche der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalenderwoche wenn in den Unterlagen bis 29. Dezember 1946 die Beitragsklasse X vorgemerkt ist, 0,27 €, wenn in den Unterlagen zwischen dem 30. Dezember 1946 und dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse X beziehungsweise nach dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse XV vorgemerkt ist, 0,18 €. Im Bereiche der Pensionsversicherung der Angestellten gilt als Beitrag zur Höherversicherung für den Kalendermonat wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse H vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 2,18 €, ab Jänner 1947 1,45 €, wenn in den Unterlagen die Beitragsklassse J vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 6,54 €, ab Jänner 1947 4,36 €, wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse K vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 10,90 €, ab Jänner 1947 7,27 €.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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