ASVG § 55
Dauer der Beitragspflicht.
§ 55.
(1)Die allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2002)
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.