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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.09.2002

ASVG § 55

Dauer der Beitragspflicht. § 55. (1)Die allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2002)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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