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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.07.2004

ASVG § 253

ABSCHNITT II. Pensionsversicherung der Arbeiter. Alterspension § 253. (1)Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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