Zum Inhalt springen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2004

ASVG § 284c

Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches § 284c. Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 91,76 der Prozentsatz von 99,79 tritt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail